Sie wählt den Verwaltungs- und Aufsichtsrat und bestellt den gesetzlichen Rechnungsprüfer sowie das Schlichtungskollegium. Einmal im Jahr genehmigt sie den Jahresabschluss und beschließt, wie ein Rechnungsüberschuss verwendet wird oder evtl. Verluste ausgeglichen werden.

Darüber hinaus können ordentliche und außerordentliche Vollversammlungen einberufen werden, wenn dies vom Verwaltungsrat beschlossen wird oder wenn Mitglieder, die mindestens 1/10 aller Stimmen auf sich vereinen, mit schriftlicher Begründung und Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.

Beschlüsse über die Abänderung und Ergänzung der Statuten sowie über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden als auch über die Enthebung des Verwaltungsrates oder einzelner seiner Mitglieder von ihrem Amte bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

Vollversammlung
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