Das Regionalgesetz vom 9. Juli 2018, Nr. 5 legt im Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f) fest, dass der Vertretungsverband in seinem Gründungsakt das Nichteingreifen seiner gewählten Amtsträger bei der Durchführung der genossenschaftlichen Revision und der Abschlussprüfung laut Titel V des vorhergenannten Regionalgesetzes vorsehen muss. 

Der Raiffeisenverband Südtirol erfüllt diese Bestimmung mit Artikel 33 seines Statutes und mit dem Reglement der Revisionsdirektion. Konkret legt der Artikel 33 fest, dass  im Zusammenhang mit der Durchführung der genossenschaftlichen Revision und der Abschlussprüfung laut Titel IV und V des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5 der Revisionsdirektor und die Revisoren vom Generaldirektor und von den Verbandsorganen im Sinne des Art. 9 Buchstabe f) desselben Gesetzes weisungsungebunden und unabhängig sind, wobei die Grundsätze der Unabhängigkeit, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen definiert sind, beachtet werden. Diese Bestimmung entspricht genau dem Hinweis, der im „Erwägungsgrund Nr. 11“ der EU-Prüferrichtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 enthalten ist. 

Der Artikel 24 des oben genannten Regionalgesetzes regelt die Unabhängigkeit des Revisors im Hinblick auf die genossenschaftliche Revision, indem er auf die Vorgaben nach Artikel 2399 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches verweist.

Schlussendlich legt die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, dessen sich der Vertretungsverband für die Abschlussprüfung der ihm angeschlossenen genossenschaftlichen Körperschaften bedient, mit Artikel 39 des Regionalgesetzes fest; im Besonderen gilt es die Vorgaben laut der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu beachten. 

Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses, die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 legt die spezifischen Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse fest, die den Beschluss 2005/909/EG der Kommission aufhebt.

Mit Regionalgesetz vom 18. Dezember 2017, Nr. 10 wurden im Artikel 42 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5 die Absätze 2-bis und 2-ter eingefügt, die wie folgt lauten: 

2-bis. Die gesetzliche Rechnungsprüfung der genossenschaftlichen Körperschaften, die einem Vertretungsverband angehören und in die Kategorie der Unternehmen von öffentlichem Interesse laut Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. Jänner 2010, Nr. 39 mit seinen späteren Änderungen fallen, wird durch die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission geregelt. Unter Inanspruchnahme der Möglichkeit laut Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 537/2014 finden auf die gesetzliche Rechnungsprüfung der oben genannten genossenschaftlichen Körperschaften der Artikel 4 Absätze 2 und 3, der Artikel 16 sowie der Artikel 17 Absätze 1-6 und Absatz 8 keine Anwendung.

2-ter. Zwecks Anwendung des Absatzes 2-bis: 

a) gilt das Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen laut Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für den vom Vertretungsverband mit dem einzelnen Auftrag betrauten Rechnungsprüfer, für das für die Durchführung der gesetzlichen Rechnungsprüfung zuständige Personal des Vertretungsverbands sowie für alle anderen Subjekte, die im Rahmen des Vertretungsverbands in der Lage sind, direkt oder indirekt auf das Ergebnis der gesetzlichen Rechnungsprüfung Einfluss zu nehmen; 

b) gilt die Rotationspflicht laut Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für den Rechnungsprüfer, der vom Vertretungsverband mit jedem einzelnen Auftrag betraut wird;

c) wird die Erklärung über die Unabhängigkeit laut Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von dem vom Vertretungsverband mit dem einzelnen Auftrag betrauten Rechnungsprüfer abgegeben und umfasst die entsprechende Erklärung seitens der Subjekte, die im Rahmen des Vertretungsverbands in der Lage sind, direkt oder indirekt auf das Ergebnis der gesetzlichen Rechnungsprüfung Einfluss zu nehmen.“.

Auf Grund der o. a. Bestimmungen und den Vorgaben des Statuts des Raiffeisenverbandes Südtirol ist dieser letztere ermächtigt bzw. angehalten, die genossenschaftlichen Revisionen und die Abschlussprüfungen bei den genossenschaftlichen Körperschaften, die seine Mitglieder sind, durchzuführen. Durch die oben aufgezeigten Änderungen des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5 mit dem Regionalgesetz vom 18. Dezember 2017, Nr. 10 besteht in der Region Trentino-Südtirol ein ähnlicher gesetzlicher Rahmen, wie es ihn im benachbarten Ausland Österreich und Deutschland bereits seit Jahren gibt, d. h. wo die EU-Richtlinie 2006/43/EG dahingehend umgesetzt war, dass die Verbandsrevision die Bilanzabschlussprüfung bei ihren Mitgliedsgenossenschaften durchführt.