Mit Artikel 45 der Verfassung erkennt Italien die soziale Aufgabe des Genossenschaftswesens an, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeigneten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung. 

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 9) des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol bestimmt u. a., dass die Region befugt ist, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung Italiens, unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen - in welchen jenes des Schutzes der örtlichen sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist - sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich/sozialen Reformen Italiens Gesetzesbestimmungen auf dem Sachgebiet der Entfaltung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften zu erlassen.

Mit Regionalgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, das mit 1. Januar 2009 in Kraft trat, wird in Anwendung des Artikels 45 Absatz 1 der Verfassung und des Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 9) des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol die Aufsicht über die Genossenschaften, die Konsortien in der Rechtsform einer Genossenschaft, die genossenschaftlichen Konzerne, die Mutterkörperschaften von genossenschaftlichen Konzernen, die Gesellschaften zur gegenseitigen Unterstützung und die europäischen Genossenschaften (nachfolgend genossenschaftliche Körperschaften genannt) geregelt.  

Im Konkreten bestimmt dieses u. a., dass für jede genossenschaftliche Körperschaft alle zwei Jahre eine ordentliche Revision verfügt wird, und dass die Abschlussprüfung für jene genossenschaftlichen Körperschaften obligatorisch ist, die nicht den Jahresabschluss in verkürzter Form gemäß Artikel 2435-bis Absatz 1 des Zivilgesetzbuches aufstellen können.  

Außerdem bestimmt das vorhergenannte Regionalgesetz, dass, sofern genossenschaftliche Körperschaften einem Vertretungsverband angeschlossen sind, der die Funktion als Revisionsbehörde innehat, die genossenschaftliche Revision und die Jahresabschlussprüfung von diesem durchgeführt wird. 

Der Raffeisenverband Südtirol Genossenschaft wurde mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 31. Dezember 1954 als Revisionsverband anerkannt. Dies vorausgeschickt, obliegt es ihm in seiner Funktion als Revisionsbehörde bei seinen angeschlossenen genossenschaftlichen Körperschaften die gesetzlich vorgeschriebenen genossenschaftlichen Revisionen und, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 40 und 48 des Regionalgesetzes erfüllt sind, die Jahresabschlussprüfung vorzunehmen.