Die Raiffeisen-Ehrennadel in Gold kann jenen Personen verliehen werden, die durch langjährige herausragende Tätigkeit im Südtiroler Genossenschaftswesen wesentlich zur Entwicklung von Genossenschaftsverbänden oder anderen genossenschaftlichen Einrichtungen auf Landesebene (Genossenschaften 2. Grades) in führender Stellung beigetragen haben. Die Raiffeisen-Ehrennadel in Gold kann ausnahmsweise auch an Persönlichkeiten verliehen werden, die nicht Exponenten einer genossenschaftlichen Organisation sind, sich jedoch außergewöhnliche Verdienste für das Südtiroler Genossenschaftswesen erworben haben. Die Übergabe der Raiffeisen-Ehrennadel in Gold erfolgt in der Regel durch den Verbandsobmann anlässlich der Vollversammlung des Raiffeisenverbandes.
Die Raiffeisen-Ehrennadel in Silber kann an jene Personen verliehen werden, die durch langjährige Tätigkeit und besondere Leistungen zur Entwicklung von Genossenschaftsverbänden und/oder von Einzelgenossenschaften beigetragen haben. Für die Verleihung der Raiffeisen-Ehrennadel in Silber kommen in der Regel nur Personen in führender Stellung in Frage. Die Raiffeisen-Ehrennadeln in Silber und in Bronze können auch anlässlich von Vollversammlungen oder Feierstunden der Genossenschaften, die darum angesucht haben, vom Verbandsobmann oder von einer anderen von ihm hiezu beauftragten Person übergeben werden. Für die Verleihung der Raiffeisen-Ehrennadeln in Silber und in Bronze steht den unter Artikel 3 des Verbandsstatutes genannten Mitgliedskörperschaften oder deren Verwaltungs- oder Aufsichtsräten ein Antragsrecht zu. Die jeweiligen Anträge müssen ausreichend begründet sein.
Die Raiffeisen-Ehrennadel in Bronze kann jenen Personen verliehen werden, die in langjähriger anerkennenswerter Tätigkeit in Genossenschaftsverbänden und/oder Einzelgenossenschaften zur Bewältigung der genossenschaftlichen Aufgaben beigetragen haben. Die Raiffeisen-Ehrennadeln in Silber und in Bronze können auch anlässlich von Vollversammlungen oder Feierstunden der Genossenschaften, die darum angesucht haben, vom Verbandsobmann oder von einer anderen von ihm hiezu beauftragten Person übergeben werden. Für die Verleihung der Raiffeisen-Ehrennadeln in Silber und in Bronze steht den unter Artikel 3 des Verbandsstatutes genannten Mitgliedskörperschaften oder deren Verwaltungs- oder Aufsichtsräten ein Antragsrecht zu. Die jeweiligen Anträge müssen ausreichend begründet sein.