Wer kann Mitglied werden?

Bei Genossenschaften gilt das "Prinzip der offenen Tür", das heißt, dass der Mitgliederkreis jederzeit erweitert werden kann, wenn die im Statut festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden und das Mitglied (natürliche oder juristische Person) zur Erreichung des Genossenschaftszweckes beitragen kann.

Wie wird ein Mitglied aufgenommen?

Der Interessent oder die Interessentin reicht ein Gesuch um Aufnahme als Mitglied beim Vorstand der Genossenschaft ein, welcher das Gesuch behandelt und die Aufnahme genehmigt oder ablehnt. Bei Aufnahme wird das Mitglied verständigt und um Einzahlung des Geschäftsanteiles ersucht. In Folge wird das Mitglied im Mitgliederbuch eingetragen, samt Angabe des Aufnahmedatums und der anagrafischen Daten.

Wie hoch ist der Geschäftsanteil?

Der gesetzliche Mindestgeschäftsanteil beträgt 25 Euro, wobei der Geschäftsanteil individuell festgesetzt und bei Gründung im Gründungsakt festgeschrieben wird. Dieser kann von der Vollversammlung neu festgelegt werden. 

Was bringt mir eine Mitgliedschaft?

Die Mitglieder nehmen an allen wirtschaftlichen Vorteilen der Genossenschaft teil und können durch aktives sowie passives Stimmrecht die Geschicke der Genossenschaft mitlenken. Weitere Rechte können dem jeweiligen Statut entnommen werden. 

Haftet ein Mitglied mit Privatvermögen?

Der Umfang der Haftung beschränkt sich bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung auf den gezeichneten Geschäftsanteil, wenn dies im Statut so vorgesehen ist.

Was passiert bei Austritt eines Mitgliedes?

Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, unter der im Statut vorgesehenen Kündigungsfrist aus der Genossenschaft auszutreten. Der Austritt erfolgt mittels Einschreibebrief an den Vorstand und kann ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Der Austritt ist drei Monate nach Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig. Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft grundsätzlich und geht nicht automatisch an die Erben über, es sei denn, dies ist im Statut anders geregelt wie z. B. bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften.

Können Gewinne ausgeschüttet werden?

Laut Zivilgesetzbuch müssen jährlich mindestens 30 Prozent des Gewinnes der gesetzlichen Rücklage sowie weitere 3 Prozent dem Mutualitätsfonds zugeführt werden zum Zwecke der Förderung des Genossenschaftswesens.

Was passiert bei Auflösung einer Genossenschaft

Bei Auflösung der Genossenschaft muss das nach Deckung aller Schulden verbleibende Restkapital dem Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens überwiesen werden.

Wie lange ist der Verwaltungsrat im Amt?

Die Amtsdauer des Verwaltungsrates ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt drei Jahre.